Alle Informationen, Beiträge, Urteile und Hinweise wurden nach bestem Wissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es wird jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die dargestellten Urteile und Ansichten sind unverbindlich, und es besteht keine Garantie, dass diesen im Streitfall gefolgt wird.
9 Ratgeber-Artikel zu diesem Thema
Verständlich erklärte Rechtsinformationen von spezialisierte Anwälten. Kostenlose Ratgeber für Verbraucher.
Fundiertes Rechtswissen, verständlich aufbereitet

Der Vertrag läuft noch bis zum 31. Dezember, doch der neue Job wartet schon im März, oder das Arbeitsklima ist längst unerträglich geworden. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, stößt bei dem Wunsch nach vorzeitiger Kündigung schnell auf eine unangenehme Überraschung: Anders als beim unbefristeten Vertrag ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Einsatz endet abrupt, die Zeitarbeitsfirma kündigt per Brief — und Sie fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist. Oder Sie selbst möchten den Leiharbeitsvertrag kündigen und wissen nicht, welche Frist gilt. Leiharbeit folgt eigenen Spielregeln: drei Beteiligte, zwei Verträge, oft ein Tarifwerk.

Der neue Job ist unterschrieben, befristet auf zwei Jahre — und dann kommt das bessere Angebot. Oder der Arbeitsalltag entpuppt sich als untragbar. Viele Arbeitnehmer glauben in diesem Moment, sie säßen in der Falle: Befristeter Vertrag, kein Ausweg. Das stimmt so nicht — aber die Spielregeln sind anders als beim unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Das Enddatum steht seit dem ersten Arbeitstag im Vertrag, und trotzdem trifft es viele kalt: Der befristete Arbeitsvertrag läuft aus — und plötzlich stellen sich Fragen, die vorher niemand gestellt hat. Muss der Arbeitgeber kündigen? Was passiert mit dem Resturlaub? Und was, wenn die Befristung womöglich gar nicht wirksam war?

Ihr Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus — und Ihr Chef sagt kein Wort. Müssen Sie jetzt aktiv kündigen, damit das Verhältnis wirklich endet? Die kurze Antwort: Nein. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine der beiden Seiten etwas tun muss.

Der neue Job läuft seit drei Monaten, dann kommt das Schreiben: Kündigung, fristgerecht zum Ende der nächsten Woche. Viele Arbeitnehmer sind in dieser Situation fassungslos — und fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist.

Der Arbeitsvertrag läuft in drei Monaten aus – und vom Chef kommt kein Wort über eine Verlängerung. Wer jetzt nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung überhaupt wirksam ist, verschenkt möglicherweise einen Anspruch auf einen unbefristeten Job. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zieht enge Grenzen: Verstößt der Arbeitgeber gegen eine einzige Vorschrift, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als unbefristet geschlossen.

Der Vertrag läuft zum dritten Mal aus, wieder kommt ein neues befristetes Angebot – und wieder unterschreiben Sie, weil Sie die Stelle nicht verlieren wollen. Doch was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Nicht jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist rechtlich wirksam. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen – bei Verstößen gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.

Gibt es ein Grundrecht auf unbefristete Arbeitsverträge? Welche rechtlichen Grenzen für Befristungen bestehen und wie Sie sich gegen unrechtmäßige Befristungen wehren.
Unsere spezialisierten spezialisierte Anwälte helfen Ihnen weiter. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Jetzt kostenlos beraten lassen